Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 31. Jänner 2023 beschlossen, den Bundesländern einmalig einen Zweckzuschuss von 450 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, um Privathaushalte bei der Bewältigung von Wohn– und Heizkosten zu unterstützen. Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten zu verwenden. Vorarlberg wird rund 20 Millionen Euro erhalten. Davon werden ca. 19 Millionen Euro zur Ausschüttung an Zuschüssen für natürliche Personen beziehungsweise Privathaushalte verwendet. Die Einkommensgrenzen werden deutlich angehoben und es wird somit ein größerer Personenkreis erreicht. Die Abwicklung erfolgt in Anlehnung des bewährten Heizkostenzuschusses des Landes. Damit ist eine unbürokratische und bürgernahe Auszahlung des Zuschusses gegeben. Durch die erhöhten Einkommensgrenzen profitieren insbesondere Alleinerziehende und Alleinstehende. Mit diesen Maßnahmen können die Belastungen durch die hohe Inflation gemildert werden.
Eckpunkte:
- Höhe des Zuschusses: EUR 330, Antragszeitraum: 6. März – 31. Mai 2023
- Auszahlung: Gemeinden bzw. Bezirkshauptmannschaften (bei Beziehenden einer Sozialhilfe)
- Antragstellung: online oder persönlich – wichtig: Wer den Heizkostenzuschuss des Landes bereits erhalten hat, bekommt den Heizkostenzuschuss PLUS ebenfalls. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Einkommen nicht mehr nachzuweisen. Wir bitten jedoch um Bekanntgabe der Bankverbindung beim Gemeindeamt, damit der Heizkostenzuschuss PLUS überwiesen werden kann.
- Beziehende von Sozialhilfe erhalten den Heizkostenzuschuss PLUS direkt von den Bezirkshauptmannschaften. Es ist keine Antragstellung erforderlich.
- Anspruchsberechtigung: Nachweis des aktuellen Einkommens (bei persönlicher Beantragung zusätzlich Aufnahme einer Niederschrift)
Als Einkommen gelten
- alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit - aus nicht selbständiger Arbeit - aus Gewerbebetrieb - aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer) - aus Vermietung und Verpachtung
- Zum Einkommen zählen somit insbesondere - Löhne - Gehälter - Renten - Pensionen - Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
- Wochengeld - Pflegekarenzgeld - Wohnbeihilfen - Unterhaltszahlungen jeglicher Art - das Kinderbetreuungsgeld - Lehrlingsentschädigungen - Zivildienstentschädigungen - Grundwehrdienerentgelt
Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen.
Nicht als Einkommen gelten
- Familienbeihilfen - Familienzuschüsse - Familienbonus Plus - Kinderabsetzbeträge - Studienbeihilfen - Pflegegelder - Kinderpflegegelder - Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
- Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz - Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz - diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung - Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) - Spesenvergütungen - Diäten - Kilometergelder
- geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.
Die Einkommensgrenzen liegen bei folgenden Höhen:
- 1-Personen-Haushalt - EUR 1.860
- 2-Personen-HH - EUR 2.790
- 3-Personen-HH - EUR 3.226
- 4-Personen-HH - EUR 3.648
- 5-Personen-HH - EUR 4.070
- 6-Personen-HH - EUR 4.492
- 7-Personen-HH - EUR 4.914
- Jede weitere Person: + EUR 422
Online kann der Heizkostenzuschuss PLUS über folgenden Link beantragt werden:
Antrag auf Gewährung des Heizkostenzuschusses PLUS 2023 (vorarlberg.gv.at)