Am Sonntag, den 16. März 2025, findet die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl statt.
In Hörbranz werden 27 Gemeindevertreter gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl auf Grund der Registerzählung im Jahr 2021.
Wahlberechtigt sind alle Personen:
- die am Stichtag (= 30.12.2024) in Hörbranz mit Hauptwohnsitz gemeldet sind
- die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
- welche spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 16. März 2009 und früher)
- und vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind.
Das Wählerverzeichnis liegt vom 20. Jänner bis einschließlich 29. Jänner 2025 zur öffentlichen Einsicht auf (siehe Kundmachung an der Amtstafel).
Wahllokale - Wahlzeit
Gewählt wird in der Marktgemeinde Hörbranz in den bewährten 4 Wahlsprengeln in der Wahlzeit von 07.00 bis 13.00 Uhr.
- Sprengel 1 – Amt der Marktgemeinde Hörbranz – Lindauer Straße 58
- Sprengel 2 – Kindergarten Leiblach – Leiblachstraße 33
- Sprengel 3 – Kindergarten Brantmann – Kirchweg 36
- Sprengel 4 – Volksschule Hörbranz – Schulgasse 3
Amtliche Wahlinformation (Wahlausweis)
Sie erhalten per Post rechtzeitig vor der Wahl die Amtliche Wahlinformation, aus der Sie Ihr zuständiges Wahllokal, die Wahlzeiten und eine detaillierte Beschreibung zur Vorgehensweise entnehmen können. Ebenso erhalten Sie die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der Gemeindevertretung (gelb).
Für einen reibungslosen Ablauf bringen Sie bitte diese Unterlagen sowie einen amtlichen Lichtbildausweis in das Wahllokal mit.
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Wahlsonntag in Ihrem zuständigen Wahllokal. Haben Sie nach dem Stichtag (30.12.2024) Ihren Hauptwohnsitz um- oder abgemeldet, bleiben Sie trotzdem in dem zum Stichtag erstellten Wählerverzeichnis eingetragen und sind auch diesem Wahllokal zugeteilt.
Stimmzettel
Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der Gemeindevertretung (gelb) erhalten Sie rechtzeitig gemeinsam mit der Amtlichen Wahlinformation nach Hause zugestellt.
Es gibt 2 amtliche Stimmzettel:
- für die Wahl des Bürgermeisters
- für die Wahlen in die Gemeindevertretung (gelb)
Sie haben die Möglichkeit,
- Ihren Kandidaten für das Bürgermeisteramt zu wählen und
- jene Partei zu wählen, deren Kandidaten in die Gemeindevertretung kommen sollen.
- Außerdem können Sie einzelnen Kandidaten der gewählten Partei Vorzugsstimmen geben (pro KandidatIn höchstens 2, insgesamt höchstens 5 Vorzugsstimmen)
Zum Bürgermeister gewählt ist jener Wahlwerber, der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat und dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat. Trifft dies auf mehrere Wahlwerber zu, so findet am Sonntag, den 30. März 2025 eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlwerbern, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben, statt.
Wahlkarte
Sollten Sie am Wahlsonntag verhindert sein, haben Sie die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen. Die entsprechende Anforderungskarte erhalten Sie ebenfalls mit der Amtlichen Wahlinformation zugesendet. Der Antrag kann auch online über www.meinewahlkarte.at abgegeben werden. Zur persönlichen Beantragung der Wahlkarte bringen Sie bitte ein Ausweisdokument mit.
WICHTIG:
- Wahlkarten können nicht per Telefon beantragt werden.
- Letztmöglicher Zeitpunkt für schriftliche und online Anträge: 12. März 2025, 24 Uhr
- Letztmöglicher Zeitpunkt für persönlich bei der Gemeinde eingebrachte Anträge: 14. März 2025, 12 Uhr
- Briefwahlkarten müssen bis zum 16. März 2025, 13 Uhr, bei der Marktgemeinde Hörbranz einlangen. Es gibt keine Nachfrist!
Bitte beachten Sie, dass bei dieser Wahl Briefwahlkarten nur im Sprengel 1, Gemeindewahlbehörde, abgegeben werden können!
Möglichkeiten der Stimmabgabe mit Wahlkarte
Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, stehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe zur Verfügung:
- Briefwahl im In- und Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das Gemeindeamt (postalische Übermittlung, Abgabe der Wahlkarte beim Gemeindeamt, Einwerfen der Wahlkarte in den Briefkasten des Gemeindeamtes) bzw.
- Abgabe in einem Wahllokal am Wahltag (Briefwahlkarten nur im Sprengel 1, Amt der Marktgemeinde Hörbranz);
- Wählen am Wahltag in einem Wahllokal für Wahlkartenwähler;
- Wählen am Wahltag vor der Wahlkommission für Gehunfähige als gehunfähige sowie anwesende nicht gehunfähige Person; (nur auf Antrag)
- Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal.
- Bei einer persönlichen Beantragung der Wahlkarte haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar nach deren Erhalt die Stimme sofort mittels Briefwahl abzugeben (Wahlkartenschalter).
Nicht zulässig ist die Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde.
Wahlkartenschalter – Vorwahltage ab 25.02.2025
Der WAHLKARTENSCHALTER im Gemeindeamt ist am Montag von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18.30 Uhr sowie Dienstag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr geöffnet. Bei einer persönlichen Beantragung der Wahlkarte haben Sie die Möglichkeit, unmittelbar nach deren Erhalt die Stimme sofort mittels Briefwahl abzugeben.
Was ist beim Ausfüllen des Stimmzettels zu beachten?
Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen.
Vorzugsstimmen
Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Wahlkarten, die erst nach dem Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde (= 13 Uhr) einlangen, gelten als verspätet und können bei der Ermittlung des Stimmenergebnisses nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Amt der Marktgemeinde Hörbranz:
Irmgard Schuler-Schwendinger, T 82222-114.