Tempo 30: Angekündigte StVO-Novelle soll Gemeinden den nötigen Spielraum bringen

Präsidentin Andrea Kaufmann

Dass derzeit durch das zuständige Ministerium (BMK) eine StVO-Novelle in Arbeit ist, sorgt beim Vorarlberger Gemeindeverband für positive Reaktionen: Mit einer entsprechenden Neuregelung in puncto Temporeduktion wird den Städten und Gemeinden künftig der nötige Spielraum gegeben, um wichtige verkehrstechnische Maßnahmen unbürokratisch und nach den örtlichen Erfordernissen umzusetzen. „Das ist ein wichtiges Signal für unsere Handlungsspielräume und bestätigt unsere wichtigen Kompetenzen: Die Kommunen sollen und müssen nicht nur für Verkehrssicherheit, sondern auch für Lebensqualität und die Aufwertung der Ortsgebiete sorgen können“, betont Andrea Kaufmann, Präsidentin des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

Die aktuelle Rechtslage macht es den Städten und Gemeinden nahezu unmöglich, Tempolimits als „verkehrlich, sozial, ökologisch und stadtplanerisch angemessene Höchstgeschwindigkeit“ überall dort umzusetzen, wo sie es für sinnvoll erachten – insbesondere auf Landesstraßen innerorts sowie auf Straßenzügen im Hauptverkehrsstraßennetz. Das hat der Verkehrsclub Österreich (VCÖ) mit seiner Initiative Gemeinden und Städte für Tempo 30 deutlich aufgezeigt. Im Zuge der österreichweiten Befragung wurde von Vorarlbergs Bürger:innen bei fast 500 Straßen bzw. neuralgischen Punkten eine Verkehrsberuhigung eingefordert, meist begründet durch „zu hohes Tempo“, „Unfallgefahr“ oder „Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den Verkehr“. Seitens des VCÖ und mit Unterstützung zahlreicher Gemeinden und Städte – rund 55 in Vorarlberg – wurde gegenüber Bund und Nationalrat die Forderung aufgestellt, umgehend die rechtlichen Voraussetzungen in der Straßenverkehrsordnung anzupassen. „Damit soll den Kommunen ein neuer und vor allem praxistauglicher straßenverkehrsrechtlicher Rahmen zur Verfügung stehen. Es ergeben sich immer wieder Fälle, bei denen Gemeinden bei den Behörden eine Temporeduktion anregen, beispielsweise in einem Wohngebiet oder weil die höherrangige Straße an einem Kindergarten, einer Schule oder einem Pflegeheim liegt, die zuständige Behörde das Ansinnen unter Berufung auf die Straßenverkehrsordnung allerdings ablehnt oder es bereits an zu komplexen und kostenintensiven Gutachten scheitert”, führt Kaufmann aus.

Die nun in Arbeit befindliche entsprechende Novelle beabsichtigt keine allgemeine Tempo-30-Vorschrift, sondern eine „Kann-Bestimmung“, damit Behörden die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabsetzen kann, wie das Ministerium mitteilt. Das bedeutet eine erhebliche bürokratische Erleichterung bei der Umsetzung – sowohl auf Seite der Kommunen als auch der Behörden. „Hemmschuh in der jetzigen Praxis ist der strikte Verweis vonseiten der zuständigen Behörden auf den von den Gemeinden zu erbringenden Nachweis darüber, dass Tempo 30 zur Fernhaltung von Gefahren ‚erforderlich‘ ist. Dies entsprechend zu belegen ist ohne komplexe Gutachten jedoch kaum möglich – abgesehen davon, dass ein solcher wichtiger Schritt mitsamt der vielen weiteren positiven Effekte nicht allein mit dem genannten Sicherheitsaspekt stehen oder fallen sollte“, blickt VGV-Vizepräsident Paul Sutterlüty positiv auf die zu erwartende Novellierung, die den Gemeinden die nötige praxistaugliche Umsetzung ermöglichen soll.

Liste der unterstützenden Städte und Gemeinden

20.07.2023